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   BVerwG, 15.03.1968 - VII P 5.67   

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https://dejure.org/1968,266
BVerwG, 15.03.1968 - VII P 5.67 (https://dejure.org/1968,266)
BVerwG, Entscheidung vom 15.03.1968 - VII P 5.67 (https://dejure.org/1968,266)
BVerwG, Entscheidung vom 15. März 1968 - VII P 5.67 (https://dejure.org/1968,266)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 29, 222
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 13.06.1957 - II CO 3.56

    Die Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes des Personalrats als Teil der

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1968 - VII P 5.67
    Es besagt, daß die besonderen Interessen der verschiedenen Gruppen weitgehend geschützt werden sollen (BVerwGE 5, 118 [BVerwG 13.06.1957 - II CO 3/56]).
  • BVerwG, 11.05.1962 - VII P 6.61

    Zulässigkeit der Neuausschreibung einer Vorabstimmung über die Durchführung einer

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1968 - VII P 5.67
    Die Anfechtung der Wahl muß, wie der Senat bereits in BVerwGE 14, 153 ausgesprochen hat, von dem Anfechtungsberechtigten eindeutig erklärt werden.
  • BVerwG, 24.09.1959 - II C 198.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1968 - VII P 5.67
    Die unrichtige Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen kann nach Durchführung der Wahl nicht durch einen Antrag nach § 76 Abs. 1 Buchst. b des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG -, sondern nur durch Anfechtung der Wahl unter den in § 22 PersVG bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden (vgl. hierzu BVerwGE 9, 149).
  • BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 1.89

    Personalratswahl - Ermittlung von Zusammensetzung und Größe - Stellenplan -

    Sinne von § 13 Abs. 3 LPVG NW "in der Regel" beschäftigten Angehörigen bestimmt (vgl. zu den entsprechenden Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes: Beschluß vom 15. März 1968 - BVerwG 7 P 5.67 - BVerwGE 29, 222 ff.; Beschluß vom 5. Mai 1978 - BVerwG 6 P 58.78 - Buchholz 238.3 A § 17 BPersVG Nr. 1).

    Die gesetzlichen Regelungen lassen nämlich im Zusammenhang erkennen, daß es der Gesetzgeber nicht den Zufälligkeiten des Tages überlassen wollte, ob eine Personalvertretung gebildet wird und welche Stärke sie haben soll; im Interesse einer wirksamen Durchsetzung des Gruppenprinzips gilt vielmehr für die Gruppenvertretungen, daß zufällige Verzerrungen des zwischen den Gruppen bestehenden Stärkeverhältnisses auch und gerade bei der Sitzverteilung zu vermeiden sind (vgl. BVerwGE 29, 222 ).

    Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß einerseits dann, wenn über längere Zeit hinaus weniger oder andere Gruppenangehörige als im Stellenplan vorgesehen beschäftigt würden, diese tatsächlichen Verhältnisse auch bei der Sitzverteilung maßgebend seien (Beschluß vom 5. Mai 1978 - BVerwG 6 P 58.78 - a.a.O.); blieben etwa Stellen über einen längeren Zeitraum hinaus unbesetzt, so sei nicht der Stellenplan, sondern die länger andauernde Verwaltungspraxis bei der Stellenbesetzung maßgeblich für die Bestimmung dessen, was Regelstand ist (BVerwGE 29, 222 ).

    Indem es "allein" hierauf abstellt, entfernt es sich vom Sinn und Zweck der in Rede stehenden Vorschriften, der darin besteht, einen aktualisierten, lediglich von zufälligen Verzerrungen bereinigten "Regelstand der Bediensteten" (BVerwGE 29, 222 ) zu bestimmen.

    Dort wird zwar mit Bezug zur Bedeutsamkeit der Nichtbesetzung einer Stelle ein Zeitraum von einem Jahr genannt (BVerwGE 29, 222 ).

    Diese Auffassung stellt sich im Ergebnis nicht nur als eine bislang unausgesprochene Konsequenz der schon genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar (vgl. insbesondere BVerwGE 29, 222 ); sie wird darüber hinaus auch in der Rechtsprechung (vgl. Hess. VGH PersV 1982, 197, 199 f.) und in der Literatur zum Personalvertretungsrecht (vgl. Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD V, K § 16 Rz. 11; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 12 Rdnr. 7; a.M.: Altvater/Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider, BPersVG, 3. Aufl. 1990, § 16 Rdnr. 5) vielfach ausdrücklich so vertreten.

  • BAG, 29.05.1991 - 7 ABR 27/90

    Betriebsvertretung - Gruppenstärke - Vertretungskräfte

    Bei ständigem Abweichen vom Stellenplan ist von den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen und eine länger andauernde Verwaltungspraxis zu berücksichtigen (Anschluß an BVerwGE 29, 222 = AP Nr. 1 zu § 13 PersVG).

    Dies widerspräche dem Gruppenschutz, wie er im BPersVG seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwG Beschluß vom 5. Mai 1978 - 6 P 58.78 - Buchholz 238.3 A § 17 BPersVG; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 17 Rz 5; Kuhn/Sabottig/Schneider/Thiel/Wehner, BPersVG, § 12 Rz 3; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 6. Auflage, § 17 Rz 3; Engelhardt/Ballerstedt, Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen, 3. Auflage, § 14 Rz 3; Aufhauser/Brunhöber/Warga, BayPVG, Art. 17 Rz 6; Ilbertz, PVG Berlin, § 15 Rz 5; zur früheren, im Wortlaut mit § 17 Abs. 1 BPersVG übereinstimmenden Norm des § 13 PersVG: BVerwGE 29, 222, 223 = AP Nr. 1 zu § 13 PersVG).

    Bei ständigem Abweichen vom Stellenplan ist von den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen und eine länger andauernde Verwaltungspraxis in der Dienststelle zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 29, 222, 225 = AP Nr. 1 zu § 13 PersVG; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 12 Rz 3 b; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 6. Auflage, § 12 Rz 5; Aufhauser/Brunhöber/Warga, BayPVG, Art. 12 Rz 2).

    bb) Nicht zu den in der Regel Beschäftigten zählen solche Bediensteten, die nur vorübergehend, z. B. aus saisonalen oder anderen Gründen zur Erfüllung von Aufgaben von begrenzter Dauer, z. B. für Umstellungsarbeiten aus Anlaß der Einführung neuer Arbeitstechniken, über mehr oder weniger kurze Zeiträume hinweg beschäftigt werden (vgl. BVerwGE 29, 222, 226 = AP Nr. 1 zu § 13 PersVG; Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Auflage, § 12 Rz 7).

  • BVerwG, 07.11.1969 - VII P 1.69

    Nichteintragung in ein Wählerverzeichnis

    Der Beteiligte zu 1) Rechtsbeschwerde eingelegt und geltend gemacht, der angefochtene Beschluß weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 29, 222 ab und beruhe auch auf dieser Abweichung.

    Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht von dem Beschluß des Senats BVerwGE 29, 222 ab.

    Der Senat hat in BVerwGE 29, 222 unter Bestätigung der damals vom Beschwerdegericht vertretenen anderen Auffassung ausgeführt, daß sich aus dem Wortlaut der Vorschrift Entscheidendes zur Lösung der Streitfrage nicht finden lasse.

    In der Entscheidung BVerwGE 29, 222 hat der Senat ausgeführt, daß abgeordnete Bedienstete bei der Größe des Personalrats und der Sitzverteilung mitgerechnet werden müssen, wenn derartige Abordnungen in einem bestimmten Umfang regelmäßig verfügt werden und über einen längeren Zeitraum bestehen.

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